Satzung

Musikverein Rimpar e.V.


Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.10.2021 in Rimpar.
Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Rimpar e. V." und hat seinen Sitz in Rimpar (nachfolgend kurz "Verein" genannt).
  2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR200356 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
    1. Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
    2. Teilnahme an Musikfesten, Wertungs- und Kritikspielen, national wie international.
    3. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller und kirchlicher Art.
    4. Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
    5. Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
    6. Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
  4. Der Musikverein Rimpar ist eine Gruppe der Katholischen Kirchengemeinde Rimpar. Er spielt anlässlich der kirchlichen Veranstaltungen, die vorher mit dem Pfarrer oder dessen Beauftragten abgestimmt werden. Kirchliche Musik ist Bestandteil des Repertoires. Die Kirchenstiftung verpflichtet sich für die Proben die notwendigen und geeigneten Räume zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Verein ist parteipolitisch neutral und dient keinen konfessionellen Sonderbestrebungen. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  6. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusikverband Nordbayerischer Musikbund e.V.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an
    1. aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
    2. passive Mitglieder,
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder,
    5. Gastmitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind die aktiv musizierenden Musiker, Jungmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 12 dieser Satzung.
  3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
  4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern z.B. durch Geldzuwendungen oder Unterstützung bei Veranstaltungen.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und mit Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gem. § 12 Abs. 1) zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
  6. Gastmitglieder sind aktiv Musizierende, denen jeweils für die Dauer von maximal einem Jahr die Gastmitgliedschaft erteilt wird.

§ 5 Aufnahme

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gem. § 12 Abs. 1). Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt erst nach schriftlicher Bestätigung (auch per E-Mail) seitens des Vorstandes.
  3. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).
  4. Gegen eine ablehnenden Beschluss des Vorstandes, der nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monatevorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
    2. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen (z.B. Entrichtung der festgesetzten Jahresbeiträge), gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

      Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von mindestens 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.

      Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  3. Alle aktiven Mitglieder sind in Abstimmung mit dem Dirigenten und den Orchestersprechern des jeweiligen Orchesters verpflichtet, angemessen an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen kultureller wie kirchlicher Art des Vereins zu beteiligen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.
  2. Die Art der Kassierung kann über Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Gastmitglieder sind beitragsfrei.

§ 9 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vom Verein genutzten EDV-Systemen gespeichert.
  2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  3. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Nordbayerischer Musikbund e.V. ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
  4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
  5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
  6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung gem. § 11
  • der Gesamtvorstand gem. § 12
  • die Jugendvertretung gem. § 13 Abs. 2)
  • der Beirat gem. § 14

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Einladungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Rimpar aktuell“ der Marktgemeinde Rimpar durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann im Übrigen durch Vorstandsbeschluss bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Absatz 2). Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
  4. Anträge und Anregungen sind beim vertretungsberechtigten Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
    1. Wahl des Vorstandes gemäß § 12 Absatz 1)
    2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
    3. Entgegennahme von Berichten des Gesamtvorstands sowie der Kassenprüfer,
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren, den Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,
    5. Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
    6. Entlastung des Gesamtvorstands,
    7. abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,
    8. Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    10. Änderung der Satzung gemäß § 17,
    11. Auflösung des Vereins gemäß § 18.
  6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle volljährigen Mitglieder (18 Jahre) des Vereins außer Gastmitglieder. Aktive Mitglieder sind bereits ab dem 14. Lebensjahr stimmberechtigt.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
  8. Mitgliederversammlungen wird von einem der fünf Vorsitzenden geleitet. Er ist der Versammlungsleiter. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  10. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Versammlungsleiter verlangt wird.
  11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand und Gesamtvorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf gleichberechtigten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Einer davon ist der Kassier, welcher gem. § 11 Absatz 5)a) explizit von der Mitgliederversammlung zu wählen ist.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus
    1. dem Vorstand gemäß § 12 Absatz 1)
    2. dem Vorsitzenden der Jugendvertretung gemäß § 13 Absatz 2)
  3. Die Mitglieder des Vorstand gem. § 12 Abs.1) werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende der Jugendvertretung wird gemäß § 13 Absatz 2) von der Jugendversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand gem. § 12 Abs.1) ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand gem. § 12 Abs.1) verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung der Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.
  5. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Die laufende Geschäftsführung obliegt dem Vorstand gem. § 12 Abs.1) . Die laufende Geschäftsführung ist mit dem Gesamtvorstand abzustimmen.
  7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Gesamtvorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  10. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl eines Vereins- oder Vorstandsmitglieds kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.

    Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Gesamtvorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
  11. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.
  12. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
  13. Sitzungen des Gesamtvorstands werden von einem der Vorsitzenden gem. § 12 Abs.1) einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern des Gesamtvorstandes beantragt wird. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder gem. § 12 Abs.1) anwesend sind. Der Gesamtvorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist.

§ 13 Jugendvertretung / Bläserjugend Rimpar

  1. Alle aktiven Musiker bis zur Vollendung des 27. Lebensjahren sind Mitglieder der Abteilung Bläserjugend Rimpar.
  2. Die Bläserjugend Rimpar wählt aus ihren Mitgliedern eine eigene Jugendvertretung. Die Jugendvertretung setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen:
    1. Vorsitzender der Jugendvertretung
    2. Stellvertretender Vorsitzender der Jugendvertretung
    3. Kassier der Jugendvertretung
    4. Schriftführer der Jugendvertretung
    5. bis zu 4 Beisitzer
  3. Die Jugendvertretung wird für die Dauer von zwei Jahren von den Mitgliedern der Bläserjugend Rimpar gewählt.
  4. Die Jugendvertretung wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils alleine vertreten.
  5. Aufgaben der Jugendvertretung sind insbesondere Maßnahmen im Bereich der außermusikalischen Jugendarbeit für alle Zielgruppen des Vereins zu organisieren und durchzuführen. Darüber hinaus soll die Jugendvertretung Kontakt zur Kreisjugendleitung der Nordbayerischen Bläserjugend e.V. halten.
  6. Die Jugendvertretung hat jährlich eine Vereinsjugendversammlung einzuberufen, bei der alle aktiven Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 27 Jahren einzuladen und stimmberechtigt sind.
  7. Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind die Festlegung von Aktivitäten bzw. Vorhaben der Bläserjugend Rimpar, Entgegennahme des Berichts der Jugendvertretung, Entlastung und Wahl der Jugendvertretung.
  8. § 12 Absatz 5) und 13) sowie § 11 Absatz 1), 2), 3), 4), 7), 8), 9), 10) und 11) gelten sinngemäß für die Bläserjugend Rimpar und die Jugendvertretung.

§ 14 Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Gesamtvorstand in inhaltlichen Fragen zur Orchesterarbeit und zur Vereinsarbeit allgemein zu beraten und die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen.
  2. Der Beirat besteht aus dem Gesamtvorstand nach § 12 Absatz 2), der Jugendvertretung nach § 13 Absatz 2) sowie aus bis zu zwei Vertretern derjenigen Orchester, die über einen Anteil von mindestens 50% an Erwachsenen (über 18 Jahre) verfügen.
  3. Jedes Orchester, das die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, wählt für jeweils zwei Jahre aus den eigenen Reihen in eigener Zuständigkeit bis zu zwei Vertreter, die das Orchester im Beirat vertreten.
  4. Die gewählten Vertreter werden im Turnus der Neuwahl des Gesamtvorstands nach § 12 durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
  5. Scheidet ein Vertreter eines Orchesters während der Amtsperiode aus, wählt das zuständige Orchester ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer. Die Bestätigung für diesen Fall erfolgt durch den Gesamtvorstand.
  6. Für die Sitzung des Beirates sind die Mitglieder von einem der fünf Vorsitzenden gem. § 12 Abs. 1) rechtzeitig einzuladen. Die Sitzungsleitung obliegt einem der fünf Vorsitzenden.
  7. Über die Sitzung des Beirates ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und Empfehlungen enthalten.

§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand gem. § 12 Abs.1). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von dem Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 16 Kassenprüfung

Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.


Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 17 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen  zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.


Formale Änderungen der Satzung, die zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister etwaig von Finanzamt oder Registergericht gefordert werden, können vom Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel beschlossen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu informieren.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
  2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde Rimpar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Musikpflege und Jugendförderung in Rimpar zu verwenden hat.
  4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 19 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.10.2021 verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie setzt damit die bisherige Satzung vom 26.10.2007 außer Kraft.

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