Satzung der Musikkapelle Rimpar von 1975 e.V.

A) Grundsätze

Artikel I

a) Die Musikkapelle Rimpar ist eine Gruppe der Katholischen Kirchengemeinde Rimpar. Sie spielt anlässlich der kirchlichen Veranstaltungen, die vorher mit dem Pfarrer oder dessen Beauftragten abgestimmt werden. Kirchliche Musik ist Bestandteil des Repertoires.

b) Die Kirchenstiftung verpflichtet sich für die Proben die notwendigen und geeigneten Räume zur Verfügung zu stellen.

Artikel II

Die Musikkapelle Rimpar spielt auch weltliche Musik.

Artikel III

Die Musikkapelle Rimpar macht sich besonders zur Aufgabe, der Jugend Anregung und Förderung zur Pflege der Musik zu geben.

Artikel IV

Die Musikkapelle Rimpar dient weder parteipolitischen noch konfessionellen Sonderbestrebungen.

B) Geschäftsordnung allgemein

Artikel I     Die Arten der Mitgliedschaft

§ 1

a) Die Musikkapelle Rimpar besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

b) Die Ehren- und Gastmitgliedschaft kann erworben werden.

c) Der Verein führt den Namen Musikkapelle Rimpar von 1975.

d) Er hat seinen Sitz in Rimpar.

e) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

f) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

g) Der Verein ist Mitglied des Nordbayerischen Musikbundes e.V. und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Musik. Seinen Zweck verwirklicht er durch:

  • regelmäßige Übungsabende
  • Ausbildung der Jugend
  • Förderung des Nachwuchses
  • Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken
  • Mitwirkung bei kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen kultureller Art
  • Teilnahme an Musikfesten des Nordbayerischen Musikbundes e.V., seiner Unterverbände und Vereine.

§ 2

Aktives Mitglied ist, wer ein Instrument spielt und der Kapelle angehört.

§ 3

a) Passives Mitglied ist jedes fördernde Mitglied.

b) Die Ehrenmitgliedschaft kann seitens der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verliehen werden.

c) Die Gastmitgliedschaft kann einem aktiv Musizierenden jeweils für die Dauer eines Jahres von der Vorstandschaft erteilt werden.

Artikel II   Der Beginn der Mitgliedschaft

§ 4

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand bzw. einem Vorstandsmitglied zu beantragen.

§ 5

Zur Wiederaufnahme eines freiwillig Ausgetretenen ist ein Wiederaufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, der mit 4/5 Mehrheit über die Wiederaufnahme beschließen muss.

§ 6

a) Die Mitgliedschaft beginnt erst nach schriftlicher Bestätigung seitens des Vorstandes.

b) Jedem Mitglied ist eine Vereinssatzung auszuhändigen. Durch die Mitgliedschaft ist die Satzung bindend.

c) Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliedsversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.

Artikel III   Austritt - Ausschluss

§ 7

Die Lösung der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt erfolgt jeweils zum Jahresende.

§ 8

a) Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn diese mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand liegen. Das Mitglied muss jedoch vorher schriftlich angemahnt werden.

b) Vereinsschädigendes Verhalten kann zum Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand führen. Dieser Beschluss kann mit einfacher Mehrheit seitens der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

c) Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.

d) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Artikel IV   Mitgliedsbeiträge

§ 9

Die Beiträge für aktive und passive Mitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr festgelegt. Die Beiträge werden ganzjährig kassiert. Die Art der Kassierung durch den Kassier kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01 und endet zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

Artikel V   Ämter der Musikkapelle Rimpar

§ 10

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender)

c) dem jeweiligen Dirigenten der Kapelle

d) einem von der Kirchenstiftung benannten Mitglied, für jeweils eine Wahlperiode (vgl. § 18)

e) dem Kassenwart

f) dem Vertrauensmann der Aktiven

g) dem Schriftführer

Der Vorstand kann im Rahmen einer Geschäftsordnung weitere Helfer zur Unterstützung der Vereinsarbeit berufen. Diese gehören nicht zum erweiterten Vorstand.

§ 11

Der Vorstand im Sinne § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

§ 12

a) Der Stellvertreter soll den 1. Vorsitzenden bei seiner Arbeit unterstützen. Er vertritt diesen im Falle der Erkrankung oder Verhinderung.

b) Ist es erforderlich eilbedürftige Entscheidungen seitens des Vorstandes zu treffen, und ist es in der Kürze der Zeit nicht möglich, die Vorstandsmitglieder einzuberufen, so können drei Mitglieder des Vorstandes diese Entscheidung fällen. Einer von diesen dreien muss der Dirigent sein. In einem solchen Fall tritt § 19 außer Kraft.

§13

Der Dirigent der Kapelle ist für das gesamte musikalische Programm verantwortlich. Soweit es Kirchenmusik betrifft, geschieht dies in Abstimmung mit dem Pfarrer oder dessen Beauftragten. Der Dirigent ist für die Terminplanung zuständig, die mit dem Vertrauensmann abzusprechen ist (vgl. Art A I/II).

§ 14

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Gelder verantwortlich. Seine Kassenführung unterliegt der Aufsicht des Vorstandes. Die Kassenbücher sind alljährlich von drei Revisoren zu prüfen. Hiervon sind zwei von der Versammlung zu wählen und einer von der Kirchenstiftung zu benennen. Diese werden durch den Vorstand zur Kassenprüfung eingeladen.

§ 15

Der Vertrauensmann muss ein aktives Mitglied sein. Er soll den Dirigenten bei seiner Arbeit unterstützen (insbesondere vgl. § 13). Der Vertrauensmann wird ausschließlich von den Aktiven gewählt.

§ 16

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Wahl der Mitgliederversammlung.

§ 17

Die Bestellung ist dann widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zu ordnungsgemäßen Geschäftsführung und vereinsschädigendes Verhalten. Widerruf erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 18

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 19

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst (außer Art. B II § 5).

§ 20

Die Angelegenheiten der Musikkapelle Rimpar von 1975 werden, soweit sie nicht vom Vorstand der einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.

Artikel VI   Mitgliederversammlung

§ 21

a) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

b) Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Schriftführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 22

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder Ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§ 23

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von drei Vierteilen (3/4) der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Grundsätze des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 24

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ferner dann nicht, wenn §§ 7/8 zum Zuge kommen.

§ 25

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, sowie dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Ladung der Mitglieder erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen.

§ 26

a) Durch Vorstandsbeschluss kann die Mitgliederversammlung einberufen werden.

b) Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen.

§ 27

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 28

Der gesamte Vorstand wird alle zwei Jahre (vgl. § 18) durch die Mitgliederversammlung entlastet.

§ 29

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen (3/4) der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 30

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins and die Katholische Kirchengemeinde Rimpar, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Musikpflege und Jugendförderung zu verwenden hat.

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